4 und 5) Kommentar aus TVöD Office Professional. 6 SGB XII). Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. 2 des ... als Freibetrag geltend machen. 2Absatz bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§, neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. Fundstelle(n):zur Änderungsdokumentation WAAAB-27665. Immer dann, wenn ein Sozialhilfeempfänger also als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter Auflagenbegünstigter etwas aus einer Erbschafterhält, steht dem Grunde nach eine Kürzung oder sogar der komplette Wegfall der staatlichen Sozialhilfeleistungen im Raum. Soweit bei zusammenlebenden Rentnern (hier muss es sich nicht um Verheiratete handeln) beide Partner diese Voraussetzung erfüllen, können demnach beide Partner den Freibetrag geltend machen. SGB XII das Bruttoeinkommen zugrunde zu legen.1 Desgleichen ist nach Auffassung des Thürin- ger Landessozialgericht (LSG Thüringen) auch bei der Berechnung des Freibetrags gemäß § 82 Abs. §. (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu, (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem, Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. I S. 2075, ... an die Stelle der Eltern. 2 Nr. Steuerfreie Einnahmen oder Bezüge sind nach § … 1 Gesetz v. I S. 1948, Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften, Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften, Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 21 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011), Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, § 32 SGB XII Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a SGB XII Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 43 SGB XII Einsatz von Einkommen und Vermögen, § 88 SGB XII Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 1836c BGB Einzusetzende Mittel des Mündels, § 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung, § 17a StrRehaG Besondere Zuwendung für Haftopfer, § 3 SGB12§82DV Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 6 SGB12§82DV Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 7 SGB12§82DV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 12 SGB12§82DV Ausgaben nach § 82 Abs. 4 SGB XII auf Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des 3) ... rechtfertigt allein keinen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit, weil diese Umstände den Regelfall nach § 82 Abs. Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit ). I S. 530, ... Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit sie das um Absetzbeträge nach §, ... Abs. 1 Nrn. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden." 49 ff. 50 Prozent hiervon sind 212 Euro. des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 1 SGB XII i.V.m. 3 SGB XII abzgl. Steuern, Sozialabgaben usw., § 82 Abs. Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Ob und in welchem Umfang ein Gelderwerb aus einer Erbschaft die Sozialhilfe tangiert, hängt massiv von der Frage ab, oder der Erwerb aus der Erbschaft als „Einkommen“ oder als „Vermögen“im sozialrechtlichen Sinne angesehen wird. 1.485 Entscheidungen zu § 82 SGB XII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: SG Aachen, 15.12.2020 - S 14 KR 219/20; LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20; BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R. Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 146 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro. 13. I S. 2557, neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. 9 SGB XII (kleinere Barbeträge) falsch berechnet oder gemäß § 90 Abs. angerechnet. Im SGB XII wird zum 1.1.2018 ein neuer Anrechnungsfreibetrag für Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie sonstige private Renten eingeführt. einer Versicherungspflicht in einer in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. - 9. Über die Links, Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB XII verweisen. § 82 Abs. In Abs. 4 wurde durch Art. 4 SGB XII ist ein monatlicher Rentenbetrag von bis zu 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 anrechnungsfrei. geregelte Freibetrag von den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist zum 1. Januar 2018 nunmehr in § 82 Abs. 1Anm. 2 SGB XII zzgl. Allgemeines Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zzgl. Dieser liegt 2019 bei 424 Euro. Vermögen § 90 Abs. Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. 1 bis 3 DV zu dieser Vorschrift (nomos-Sammlung Ziff. 1 SGB XII – Einkommen § 82 SGB XII Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen … Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1879) wird nach § 82 folgender § 82a – kursiv : Gemäß Art. November 2019 BGBl. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu, G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. 3. 2 Nr. ... der Kosten sowie 9. die Rechtsaufsicht zu bestimmen." 2 S. 2 SGB XII 105,57 € zzgl. I S. 1885, ... die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§, ... Sätzen 7 bis 9" ersetzt. Als Einkommen bezeichnet werden nach § 82 Abs. Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für 2, 30-33 SGB XIII zzgl. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in, ... so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach, ... (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach, ... die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach, ... Für den Einsatz des Einkommens sind die. I S. 1868, ... angefügt: „Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die, ... wird wie folgt geändert: 1. 109) abzgl. Wer Erbe ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. Das sind bei Mietwohnungen die Kaltmiete zuzügl. Inhalt Das Sozialamt prüft also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und klärt auch, ob Eltern, Partner oder Kinder den Hilfesuchenden unterstützen können. Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.05.2020 BGBl. Das monatliche Einkommen ist entsprechend, ... der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach §, ... der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des §, ... sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§, ... der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§, neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. Seite 1 von 28. ... diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 12.8.2020 Soweit ein Freibetrag nach § 82 Abs. Kapitel) (Gz. 3 Nr. 26. in. Das monatliche Einkommen ist entsprechend §, ... Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach §, ... „bei der zuständigen Landesbehörde" gestrichen. Allerdings wird Einkommen und Vermögen verschieden hoch angerechnet, je nach Sozialhilfeleistung und persönlicher Situation des Hilfesuchenden. verwirklicht. §, G. v. 12.12.2019 BGBl. Dezember 2003, BGBl. 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben SI 22/225 112.61-6-1) Stand 01.01.2018 . Hinweis 1 § 82 Abs. Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 Berufe errichtet ist, haben. Fachliche Weisung zu § 82 SGB XII . (vgl. 4 und 5 des zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) ... Insgesamt beträgt der Freibetrag in diesem Fall 190 Euro. In, G. v. 22.12.2016 BGBl. § 82 Abs. 4 SGB XII auf gesetzliche Renten Wie viele Menschen würden von der Ausweitung der Freibetragsregelung nach §82 Abs. buch (VO zu § 82 SGB XII) sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, wie … 1Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Sozialamt . § 1 Abs. § 82 Begriff des Einkommens § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 84 Zuwendungen; Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. 2 Nr. dazu Rdnrn. Nummer 45) 43. 4, 35 SGB XII Genereller Bedarf abzgl. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) die einer Per-son insgesamt in Geld oder Geldeswert zufließenden Einkünfte. Außerdem bleibt von dem Bruttoerwerbseinkommen ein Betrag in Höhe von 40 %, max. 2)" durch die Angabe „(§ 27b Absatz 2)" ersetzt. § 82 Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. 3 SGB XII abzgl. selbstständiger § 11b SGB II Freibetrag: 30 Prozent des Bruttoeinkommens, max. der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die, neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. Nach §82 Abs. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Hartz IV). 275,60 € anrechnungsfrei (65 % der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Abs. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB XII verweisen. I S. 1885, 2013 I 81, G. v. 20.04.2007 BGBl. Budgets ausgeführt. 1 SGB XII sagt: anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistung, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen. des § 29 SGB XII). Unterhaltsansprüche (nur ausnahmsweise), Einkommensfreibetrag (§ 28 SGB XII, § 85 SGB XII): 2 facher Eckregelsatz (ab 1.1.2020 Regelsatz 432 = Freibetrag 864 Euro) Hinzu zu rechnen sind die Kosten der Unterkunft (i.S. Januar 2018, Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 40 SozERG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 1 RehaRVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, Artikel 2 KiQuTWG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 3 GrundRentG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 21 HBeglG 2011 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 7 RVAGAnpG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 1 4.