Kapitel … I S. 3159, Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. 3 Abs. I S. 3022), in Kraft getreten am 31.12.2003, 01.01.2004, 01.07.2004, 01.01.2005 bzw. Rundschreiben Soz Nr. (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für, (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung, (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach, (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach, (3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des, (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach, (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach. 12.09.2019 - Maskottchen gesucht; 18.10.2019 - LGS Maskottchen - Werden Sie Jurymitglied; ... Kapitel 3 SGB XII. Inhaltsverzeichnis. Kapitel. 3 … Sechstes Kapitel - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. 4. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. 2 Satz 1 idF d. G v. 27.12.2003 I 3022 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 - § 13) Kapitel 3. I S. 1626, Artikels 4 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. Dezember 2019 BGBl. I S. 1948, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Artikels 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz G. v. 10. 3 Abs. Kapitel SGB XII. buzer.de. Teil 3 SGB IX Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch . I S. 530, Artikels 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Vorschriftensuche ... Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel (weggefallen) … I S. 3022 , 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. Inhaltsverzeichnis. Leistungen der Sozialhilfe. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. 3 Nr. Dezember 2016 BGBl. 4 AsylbLG (AV-BuT) Leistungen für Heizung (feste Brennstoffe und Nachtspeicherheizung) ... Rundschreiben Soz Nr. Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder. I S. 1992, Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 7. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. 21 Entscheidungen zu § 12 SGB XII in unserer ... 18.10.2018 - L 9 SO 383/17. Dezember 2003, BGBl. § 29 SGB XII ab 01. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe. SGB XII Sozialgesetzbuch Sozialhilfe. … SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende. (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. 1 Satz 7 GG unvereinbar gem. Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt … SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) SGB XII Sozialhilfe Stand Zuletzt geändert durch Art. Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) Erster Abschnitt ... Rechtsprechung zu § 12 SGB XII. § 3 SGB XII Träger der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. BVerfGE v. 7.7.2020 I 1992 (2 BvR 696/12). SGB XII - Kapitel 3 - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40) Weiterführende Regelungen des Bundes Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Rundschreiben Soz Nr. 12/2019 über den Einsatz von Einkommen gem. SGB II - Kapitel 3 (§§ 14 bis 35) - Leistungen. Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege Dezember 2016 BGBl. Fördern und Fordern (§ 1 - § 6d) Kapitel 2. Januar 2020; Rundschreiben Soz Nr. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. I S. 530, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine existenzsichernde Grundversorgung für • Personen, die befristet erwerbsunfähig sind („auf Zeit“). (3) 1 Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten … I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.11.2019 BGBl. Kapitel (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Sozialhilfe - … Mai 2013 BGBl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Kapitel 4. Anspruchsberechtigt nach dem dritten Kapitel sind Personen, die keine oder keine ausreichende Möglichkeit zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften oder eigenen Mitteln haben. Januar 2005 in Kraft und löste das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14. Asylbewerberleistung - sonstige Leistungen - Leistungen für Bildung und Teilhabe ... Alle 437 Entscheidungen (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > Kapitel 8. Inhaltsverzeichnis. I S. 1948, Artikel 5 G. v. 22. Rundschreiben Soz Nr. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Eingliederungsvereinbarung § 15a (weggefallen) ... SGB II Inhaltsübersicht. Kapitel SGB XII - ... Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben) ... Telefon: 04141 12-5041 Telefax: 04141 12-5013 E-Mail: Sozialamt@landkreis-stade.de. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für, (4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach §, (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §. Dezember 2016 BGBl. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).Dies gilt … 3. Erstes Kapitel. 2 Satz 1 u. Satz 3 iVm Art. 13/2019 über den Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze bei gleichzeitigem Bestehen eines Bedarfs nach Teil 2 des SGB IX (§ 89 Absatz 2 Satz 3 … Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 14 - … Abschnitt 2. 20. März 2011 BGBl. Kapitel SGB XII - vor. Kapitel 10 DSAnpUG-EU) G. v. 20. 7 G v. 9.10.2020 I 2075 SGB XII Sozialgesetzbuch Sozialhilfe. Ansprechpartner/in. Leistungen. Person2. Kapitel SGB XII Erhoben werden Daten zu Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Auszug SGB XII Inhaltsübersicht. § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 § 65 Stationäre Pflege § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen: Achtes Kapitel : Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 67 Leistungsberechtigte § 68 Umfang der Leistungen § … I S. 1948, § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, Artikel 3 G. v. 30. Gem. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Kapitel 1. § 29 SGB XII ab 01. Kapitel 8 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. 84 Abs. August 2020 BGBl. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs.